Allgemeine Geschäftsbedingungen (Bau einer PV-Anlage)
Stand: Mai 2025
Die Baum Elektro und Photovoltaikanlagen GmbH (als Auftragnehmer) liefert PV-Anlagen auf der Grundlage der VOB/B in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung an Dritte (Auftraggeber). Zusätzlich und ergänzend gelten die nachfolgenden allgemeinen Lieferbedingungen der Baum Elektro und Photovoltaikanlagen GmbH.
§ 1. Leistungsbeschreibung / Ausführung
(1) Die in § 1 Nr. 1 VOB/B genannte Leistungsbeschreibung besteht ausschließlich aus dem im Angebot dargestellten Lieferumfang. Aus dieser Leistungsbeschreibung ergeben sich die Anzahl und die Art der einzelnen Gewerke.
(2) Zum Lieferumfang der PV-Anlage gehören die notwendigen Dokumentationsunterlagen. Dabei handelt es sich zum Beispiel um:
Bedienungsanleitungen zu den einzelnen Komponenten des Lieferumfanges
Wartungsanleitungen gemäß der Komponentenlieferanten
Sämtliche Bau- und Stringpläne
Flashlisten der PV-Module
Beschreibung der Steuerung
(3) Ergänzend erhält der Auftraggeber auf Wunsch prüffähige Statiken für die Unterkonstruktion, sofern dies projektspezifisch erforderlich ist.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm beauftragten Lieferungen und Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
(5) Der Lieferumfang ist für Umgebungstemperaturen von -10 °C bis +30 °C (jeweils im Schatten gemessen) ausgelegt. Sofern die Umgebungstemperaturen darüber oder darunter liegen, kann es zu Einschränkungen oder Mehraufwendungen im Betrieb der Anlage kommen, für die der Auftragnehmer nicht haftbar gemacht werden kann.
(6) Hinsichtlich der zur Anwendung der Steuerungstechnik benötigten Software wird darauf hingewiesen, dass Quellcodes nicht geschuldet werden und nicht zum Lieferumfang der Baum Elektro und Photovoltaikanlagen GmbH gehören.
(7) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der Wechselrichter eine dauerhafte Internetverbindung erhält.
§ 2. Zahlungen / Bindefrist
(1) Es werden Abschlagszahlungen gemäß § 16 Nr. 1 VOB/B vereinbart. Die Reihenfolge der vereinbarten Abschlagszahlungen kann durch den Auftragnehmer entsprechend dem Baufortschritt modifiziert werden.
(2) Gegenforderungen können entgegen § 16 Nr. 1 Abs. 2 S. 1 VOB/B nur einbehalten werden, wenn sie unbestritten sind.
(3) In der Regel wird keine Anzahlung verlangt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich im Vertrag vereinbart oder die Auftragssumme übersteigt 25.000 €. In diesem Fall ist eine individuelle Anzahlung nach Vereinbarung möglich. Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Dachmontage (z. B. Gerüst, Hebetechnik, PV-Module, DC-Montage) sind spätestens sieben Tage nach erfolgter Dachmontage zu begleichen. Alle übrigen Leistungen (z. B. AC-Montage, Wechselrichter, Speicher) sind spätestens sieben Tage nach erstmaliger Inbetriebnahme, also dem ersten Tag der Stromproduktion durch den Wechselrichter, fällig.
(4) Bei Überschreiten des Zahlungsziels werden gesetzliche Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt. Verspätete Zahlungen können zu einer entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit führen.
(5) Falls im Angebot nicht anderslautend beschrieben, gilt für sämtliche Angebote eine Bindefrist von zwei Wochen.
(6) Beide Parteien stimmen der elektronischen Übermittlung von Rechnungen gemäß § 14 Abs. 1 UStG zu. Der Zugang gilt als erfolgt, wenn die E-Mail nicht als unzustellbar zurückgewiesen wurde.
§ 3. Abtretung von Forderungen, Aufrechnung
(1) Die Abtretung einer Forderung gleich welchen Inhalts bedarf der schriftlichen Zustimmung der Baum Elektro und Photovoltaikanlagen GmbH. Ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte Abtretungen sind unwirksam. Die Baum Elektro und Photovoltaikanlagen GmbH wird die Zustimmung nur verweigern, wenn nach Prüfung im Einzelfall ihre Interessen an der Aufrechterhaltung der Forderungsbeziehung die Interessen des Vertragspartners in der beabsichtigten Abtretung überwiegen.
(2) Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftragnehmers ist nur zulässig, wenn diese Ansprüche durch den Auftragnehmer nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 4. Fertigstellung und Abnahme
Die Abnahme erfolgt gemäß § 12 VOB/B nach Fertigstellung der PV-Anlage. Die PV-Anlage gilt als fertiggestellt, wenn sie betriebsfertig installiert worden und die Anlage inbetriebnahmebereit ist. Die Inbetriebnahmebereitschaft ist insbesondere auch dann nach betriebsfertiger Installation gegeben, wenn der vom Auftraggeber geschuldete Netzanschluss noch nicht hergestellt worden ist. Kleinere, den Betrieb oder die Sicherheit der Anlage nicht wesentlich beeinträchtigende Mängel oder noch ausstehende Restarbeiten berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung. Wird im Angebot ein Probebetrieb der Anlage angeboten und beauftragt, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung und erfolgreichem Abschluss des Probebetriebs. Es gelten die Regelungen gemäß Nr. 5 dieser AGB.
§ 5. Probebetrieb
Eine geschulte Person im Auftrag des Auftraggebers übernimmt während des ggf. im Auftrag vereinbarten Probebetriebs die Bedienung der Anlage und erledigt die erforderlichen Kontroll- und Überwachungsarbeiten nach den Vorgaben des Auftragnehmers.
§ 6. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Waren und Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzufordern oder die weitere Nutzung zu untersagen.
§ 7. Ausführungsfristen
Der Auftragnehmer beginnt mit der Ausführung des Baus der PV-Anlage gem. § 5 Nr. 1 VOB/B zwei Wochen nachdem die folgenden drei Bedingungen erfüllt sind:
Erhalt des Genehmigungsbescheides bzw. des mit Satzung beschlossenen und rechtswirksamen Bebauungsplans für die PV-Anlage
vollständige Zahlung der im Angebot als „Baubeginnszahlung“ gekennzeichneten Abschlagszahlung,
Vorlage der Finanzierungszusage über die gesamte Vertragssumme.
Die Ausführung erfolgt nach Absprache mit Baum Elektro und erfolgt innerhalb von 2 bis 6 Wochen. Bei Lieferschwierigkeiten, Krankheit oder ähnlichem ist eine leichte Verzögerung möglich.
§ 8. Gewährleistung / Haftung
(1) Es gilt § 13 VOB/B. Gewährleistungsansprüche entstehen jedoch nicht,
wenn der Auftraggeber entscheidende Angaben hinsichtlich der zu erwartenden Beanspruchung der Anlage unterlassen hat, die der Auftragnehmer nicht vorhersehen konnte.
wenn Mängel auf unsachgemäße Verwendung, Bedienung oder Behandlung zurückzuführen sind.
wenn Mängel auf außergewöhnliche oder nicht vorhersehbare Beanspruchung beruhen.
in Fällen von natürlichem Verschleiß.
wenn Eingriffe oder Reparaturen vom Auftraggeber oder Dritten an der jeweiligen Komponente durchgeführt wurden, es sei denn, der Auftragnehmer hat diesen schriftlich zugestimmt oder diese wegen Gefahr im Verzug nachträglich genehmigt.
wenn Wartungsarbeiten an der jeweiligen Anlagenkomponente nicht von geschultem Fachpersonal ausgeführt wurden.
wenn die Einhaltung sämtlicher durch den Komponentenhersteller vorgegebenen Wartungsintervalle nicht dokumentiert wurde.
wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer nicht jederzeit über Ferneinwahl Zugriff auf die Anlagensteuerung ermöglicht.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Mangelfolgeschäden, insbesondere für vermehrten Betriebsmitteleinsatz, entgangenen Gewinn und Produktionsausfälle. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen, in denen der Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder in Fällen, bei denen Personen zu Schaden gekommen sind.
(2) Diese Einschränkung der Haftung gemäß § 13 Nr. 7 (5) VOB/B ist darin begründet, dass es sich bei einer PV-Anlage um eine komplexe technische Anlage handelt, auf deren Verwendung der Auftragnehmer keinen Einfluss hat. Ferner handelt es sich bei der PV-Anlage um ein Gewerk, in welchem zwecks Gewinnerzielung Energie produziert wird. Die produzierte Energiemenge hängt jedoch von einer Vielzahl von Parametern ab, welche durch den Auftragnehmer nicht zu beeinflussen sind.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt abweichend zur VOB (B) mit Fertigstellung der Anlage gemäß § 5, spätestens jedoch nach Anzeige der Herstellung der Inbetriebnahmebereitschaft bzw. bei Ausbleiben der Anzeige nach Inbetriebnahme (=Herstellung der ersten Kilowattstunde Strom aus der Photovoltaikanlage) und beträgt zwei Jahre. Ein Neubeginn der Verjährungsfrist nach Mängelbeseitigung gemäß § 13, Nr. 5 Absatz (1) VOB/B ist ausgeschlossen.
(4) Sollten Auflagen der Genehmigungsbehörde oder eines behördlich verlangten Gutachters dazu führen, dass der vertragsgegenständliche Leistungsumfang mangelhaft ist, geändert oder ergänzt werden muss, ist der Auftraggeber verpflichtet, die notwendigen Änderungen des Leistungsumfanges bei dem Auftragnehmer anzuzeigen. Für den Fall, dass die Auflagen der Genehmigungsbehörde oder eines behördlich verlangten Gutachters und die Änderungen und/oder Ergänzungen des Leistungsumfanges auf Mängel der Planung und/oder Genehmigungsunterlagen beruhen, trägt der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten.
(5) Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen, Schadensersatzansprüche für den Fall einer schuldhaften Pflichtverletzung gemäß § 9 VOB/B gegen den Auftraggeber geltend zu machen.
§ 9. Gerichtsstand
Für sämtliche aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das für den Sitz der Baum Elektro und Photovoltaikanlagen GmbH zuständige Gericht zuständig. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.