Allgemeine Geschäftsbedingungen (Bau einer PV-Anlage)

Stand: August 2025

§ 1 – Leistungsbeschreibung / Ausführung

(1) Grundlage der Leistung ist das im Angebot beschriebene Gewerk inkl. Stückliste und ggf. beigefügten Plänen.
(2) Die PV-Anlage wird betriebsbereit geliefert und installiert.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer einzusetzen.
(4) Zum Lieferumfang gehören: Bedienungsanleitungen, Stringpläne, Flashlisten, Steuerungsbeschreibung.
(5) Die Leistung ist auf Umgebungstemperaturen von –10 °C bis +30 °C ausgelegt.
(6) Quellcodes von Software gehören nicht zum Leistungsumfang.
(7) Der Kunde hat eine Internetverbindung bereitzustellen (siehe § 1a).

§ 1a – Technische Änderungen, Internetverbindung und Ausführungsart

(1) Die im Angebot dargestellte Modulbelegung, Kabelverlegung und sonstige Anlagentechnik basiert auf den zum Zeitpunkt der Planung bekannten Informationen (z. B. Dachform, Statik, Verschattung, Ausrichtung). Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geplante Ausführung vor Ort nach fachlicher Einschätzung abzuändern, sofern technische, bauliche oder sicherheitstechnische Gründe dies erforderlich machen.
(2) Rein optische Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern die Anlage funktional und fachgerecht errichtet wurde. Aufwendigere Kundenwünsche sind gesondert zu vergüten.
(3) Die Installation erfolgt grundsätzlich auf dem einfachsten, sichersten und wirtschaftlichsten Weg. Abweichungen nur gegen gesonderten Auftrag und Vergütung.
(4) Der Auftraggeber stellt eine stabile Internetverbindung für den Wechselrichter und ggf. weitere Kommunikationskomponenten bereit.

§ 2 – Zahlungen / Bindefrist

(1) Abschlagszahlungen:
 – 50 % nach erfolgter Dachmontage
 – 50 % nach Inbetriebnahme
(2) Zahlungsziel: 7 Tage nach Rechnungsstellung.
(3) Anzahlung bei Aufträgen über 25.000 € möglich.
(4) Verzug: gesetzliche Verzugszinsen, ggf. Baustopp oder Terminverzug.
(5) Angebotsbindung: 14 Kalendertage ab Angebotsdatum.
(6) Rechnungen per E-Mail gelten als zugestellt, wenn sie nicht unzustellbar zurückgewiesen werden.

§ 3 – Abtretung von Forderungen, Aufrechnung

(1) Eine Abtretung von Forderungen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.
(2) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

§ 4 – Fertigstellung und Abnahme

(1) Die Anlage gilt als fertiggestellt, wenn sie betriebsbereit installiert wurde – unabhängig vom Netzanschluss.
(2) Der Kunde verpflichtet sich zur sofortigen Abnahme, sofern keine wesentlichen Mängel bestehen.
(3) Restmängel oder optische Abweichungen, die Funktion oder Sicherheit nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
(4) Ein Abnahmeprotokoll mit Unterschrift des Kunden ist verpflichtend.

§ 5 – Probebetrieb

(1) Eine geschulte Person im Auftrag des Auftraggebers übernimmt während des ggf. vereinbarten Probebetriebs die Bedienung der Anlage und erledigt die erforderlichen Kontroll- und Überwachungsarbeiten nach den Vorgaben des Auftragnehmers.

§ 6 – Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Waren und Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzufordern oder die weitere Nutzung zu untersagen.

§ 7 – Ausführungsfristen

(1) Beginn der Ausführung: Zwei Wochen nach Vorliegen folgender Voraussetzungen:
 – Genehmigung oder Bebauungsplan
 – Zahlung der im Angebot als „Baubeginnszahlung“ definierten Abschlagszahlung
 – Vorlage einer Finanzierungszusage
(2) Die Ausführung erfolgt innerhalb von 2–6 Wochen nach Absprache. Verzögerungen durch Lieferschwierigkeiten, Krankheit oder höhere Gewalt sind möglich.

§ 8 – Gewährleistung / Haftung

(1) Kein Anspruch bei:
 – unsachgemäßer Nutzung oder Bedienung
 – unterlassener Wartung oder fehlender Wartungsnachweise
 – Eingriffen durch Dritte
 – fehlender Internetverbindung
 – unvorhersehbarer Beanspruchung
(2) Keine Haftung für Mangelfolgeschäden (z. B. entgangene Einspeisevergütung, Produktionsausfall), außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(3) Gewährleistungsfrist: 2 Jahre ab Inbetriebnahme.
(4) Änderungen durch behördliche Auflagen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
(5) Schadensersatz bei Pflichtverletzungen richtet sich nach § 9 VOB/B.

§ 9 – Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Baum Elektro und Photovoltaikanlagen GmbH.
(2) Es gilt deutsches Recht.

§ 10 – Abnahmeprotokoll & Dokumentation

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen.
(2) Das Protokoll dokumentiert den Zustand bei Übergabe und etwaige Abweichungen.
(3) Es gilt als Nachweis für den Abschluss der Arbeiten.
(4) Wird keine Unterschrift geleistet und liegt kein Mangel vor, gilt die Anlage 7 Tage nach Fertigstellung als abgenommen.