Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferung & Errichtung von Photovoltaikanlagen)

Stand: Februar 2026

§ 1 – Geltungsbereich / Vertragsgrundlagen

  1. Diese AGB gelten für Verträge über Lieferung, Montage, Anschluss und Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen einschließlich zugehöriger Komponenten (z. B. Wechselrichter, Batteriespeicher, Energiemanagement, Wallbox), die der Auftragnehmer („AN“) gegenüber dem Auftraggeber („AG“) erbringt.

  2. Vertragsbestandteile sind in folgender Reihenfolge maßgeblich: (1) Auftragsbestätigung/Vertrag, (2) Angebot inkl. Leistungsbeschreibung/Stückliste, (3) ggf. Pläne/Skizzen, (4) diese AGB.

  3. Abweichende Bedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der AN stimmt schriftlich zu.

  4. Für Privatkunden gilt grundsätzlich BGB-Werkvertragsrecht; die VOB/B gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart und dem AG vollständig zur Verfügung gestellt wurde.

§ 2 – Leistungsumfang / Abgrenzung

  1. Geschuldet ist ausschließlich die im Angebot beschriebene Leistung.

  2. Nicht geschuldet (sofern nicht ausdrücklich vereinbart) sind insbesondere: Gerüst, Dachreparaturen/-sanierung, statische Nachweise, Blitzschutz-/Potentialausgleich-Erweiterungen außerhalb des Angebots, Tiefbau, Maler-/Putzarbeiten, Zählerschrank-Umbauten außerhalb der beschriebenen Positionen, Kernbohrungen/Bohrungen in Sondermaterialien, Asbest-/Schadstoffsanierung, sowie Leistungen anderer Gewerke.

  3. Herstellergarantien (z. B. auf Module/Wechselrichter/Speicher) sind Garantieversprechen des Herstellers, nicht des AN.

§ 3 – Subunternehmer

Der AN ist berechtigt, zur Vertragserfüllung fachkundige Subunternehmer einzusetzen.

§ 4 – Technische Änderungen / Ausführungsart / Optik

  1. Planungen (Modulbelegung, Kabelwege, Komponentenstandorte) basieren auf den bei Planung bekannten Informationen. Der AN darf die Ausführung vor Ort anpassen, wenn dies aus technischen, baulichen, sicherheitstechnischen oder herstellerseitigen Gründen erforderlich ist.

  2. Rein optische Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern Funktion, Sicherheit und fachgerechte Ausführung gewährleistet sind.

  3. Der AN installiert grundsätzlich auf dem sichersten, technisch sinnvollen und wirtschaftlichen Weg. Sonderwünsche (z. B. verdeckte Leitungsführung, besondere Optiklösungen, Sonderwege) sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

§ 5 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (Privatkunden)

  1. Der AG stellt rechtzeitig sicher: freien Zugang zur Baustelle, freigeräumte Arbeitsflächen, sichere Arbeitsbedingungen, sowie Strom/Wasser, soweit erforderlich.

  2. Der AG stellt alle erforderlichen Informationen/Unterlagen richtig und vollständig bereit (z. B. Dachaufbau, Leitungslagen, Besonderheiten).

  3. Der AG sorgt für eine stabile Internetverbindung (LAN/WLAN) am Wechselrichter/EMS, soweit Monitoring/Fernwartung/Herstelleranforderungen dies benötigen. Fehlt sie, sind Monitoring, App-Funktionen, Fernwartung und ggf. Updates eingeschränkt; dies ist kein Mangel der Montageleistung.

§ 6 – Netzbetreiber/Messstellenbetreiber / Anmeldung / „betriebsbereit“

  1. „Betriebsbereit“ bedeutet: Anlage ist montiert, elektrisch geprüft, parametriert und technisch zur Nutzung vorbereitet; ein Betrieb im Insel-/Eigenverbrauchsmodus kann – je nach System – auch ohne Netzfreigabe möglich sein.

  2. Netzanschluss, Zählerwechsel, Terminierung und Freigaben liegen regelmäßig im Einflussbereich von Netzbetreiber/Messstellenbetreiber (VNB/MSB) und können vom AN nicht garantiert werden.

  3. Die Anmeldung/Inbetriebsetzungsanzeige beim VNB/MSB ist nur dann Leistungsbestandteil, wenn sie im Angebot/Auftrag ausdrücklich als Position vereinbart ist.

  4. Verzögerungen durch VNB/MSB, Behörden, Witterung oder Lieferketten verschieben Ausführungs-/Inbetriebnahmetermine entsprechend.

§ 7 – Preise / Mehr- und Zusatzleistungen

  1. Es gelten die Angebotspreise.

  2. Erforderliche Zusatzleistungen/Mehrarbeiten, die bei Angebotserstellung nicht erkennbar waren (z. B. unerwartete Dach-/Untergrundbesonderheiten, zusätzliche Leitungswege, notwendige Anpassungen im Zählerschrank außerhalb des Angebots, zusätzliche Schutzmaßnahmen), werden vor Ausführung angezeigt und sind gesondert zu vergüten.

  3. Stundenlohnarbeiten werden durch Arbeitsnachweise dokumentiert.

§ 8 – Zahlungen / Fälligkeit / Verzug / Rechnungszustellung

  1. Zahlungsplan (Standard Privatkunde):

    • 40 % nach Lieferung/Materialbereitstellung auf Baustelle und Beginn der Montage (spätestens am 1. Montagetag)

    • 50 % nach abgeschlossener Montage und betriebsbereiter Herstellung gemäß § 6 Abs. 1 (inkl. Messungen/Protokollierung im üblichen Umfang)

    • 10 % nach Abnahme gemäß § 10 (oder nach Eintritt der Abnahmefiktion)

  2. Zahlungsziel: 7 Kalendertage nach Rechnungsdatum, sofern nichts anderes vereinbart.

  3. Bei Zahlungsverzug kann der AN weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Beträge zurückbehalten; Termine verschieben sich entsprechend.

  4. Rechnungen per E-Mail gelten als zugestellt, sofern sie nicht als unzustellbar zurückgewiesen werden.

§ 9 – Termine / Behinderungen

  1. Ausführungstermine sind Plantermine, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermin schriftlich vereinbart.

  2. Behinderungen (z. B. Witterung, Lieferverzug, Krankheit, fehlende Mitwirkung, Baustellenstillstand durch Dritte) berechtigen zu angemessener Terminverschiebung.

§ 10 – Abnahme / Abnahmeprotokoll / Abnahmefiktion

  1. Nach Fertigstellung fordert der AN den AG zur Abnahme auf und erstellt ein Abnahmeprotokoll.

  2. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; diese werden im Protokoll dokumentiert und innerhalb angemessener Frist beseitigt.

  3. Abnahmefiktion: Setzt der AN dem AG nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der AG die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Benennung mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen.

  4. Mit Abnahme geht die Gefahr der zufälligen Beschädigung/ des Untergangs auf den AG über.

§ 11 – Speicher / Wallbox / Energiemanagement (Zusatzklarstellung)

  1. Sofern Batteriespeicher, Energiemanagement oder Wallbox beauftragt sind, schuldet der AN die fachgerechte Installation und Parametrierung im vereinbarten Umfang.

  2. Ladeleistungen/Regelstrategien (z. B. PV-Überschussladen, dynamisches Lastmanagement) hängen von örtlichen Gegebenheiten (Hausanschluss, Internet, Zähler/Smart Meter, Fahrzeug/Wallbox-Kompatibilität) ab. Eine bestimmte Lade- oder Ertragskennzahl ist nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart.

§ 12 – Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung bleiben gelieferte Komponenten Eigentum des AN. Bei Verzug kann der AN die weitere Nutzung untersagen, soweit rechtlich zulässig.

§ 13 – Mängelrechte / Gewährleistung

  1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

  2. Kein Mangel liegt vor bzw. Mängelrechte entfallen, soweit Störungen beruhen auf: unsachgemäßer Bedienung, Eingriffen Dritter, Änderungen am System, fehlender Wartung soweit erforderlich, außergewöhnlicher Beanspruchung oder fehlender/instabiler Internetverbindung soweit diese für Monitoring/Kommunikation/Updates erforderlich ist.

  3. Garantieansprüche gegen Hersteller bestehen unabhängig von den gesetzlichen Mängelrechten; der AN unterstützt bei der Abwicklung im üblichen, zumutbaren Umfang.

§ 14 – Haftung

  1. Der AN haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  3. Für Ertragsminderungen, entgangene Einspeisevergütung oder Produktionsausfall haftet der AN nur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 und nicht, soweit Ursachen außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen (z. B. VNB/MSB-Verzögerungen, Witterung, Betreiberverhalten).

§ 15 – Aufrechnung / Abtretung

  1. Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

  2. Abtretung von Ansprüchen gegen den AN nur mit schriftlicher Zustimmung.

§ 16 – Schlussbestimmungen / Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht.

  2. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Für Kaufleute/juristische Personen ist Gerichtsstand der Sitz des AN.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Baudienstleistungen & Elektroinstallationen)

Stand: Februar 2026

§ 1 – Geltungsbereich / Vertragsgrundlagen

  1. Diese AGB gelten für alle Bau- und Handwerkerleistungen des Auftragnehmers („AN“) gegenüber dem Auftraggeber („AG“), insbesondere für Elektroinstallationen (Neuinstallation, Sanierung, Erweiterung, Zählerschrankarbeiten soweit beauftragt), Baustrom, Rohbau-/Schlitz- und Stemmarbeiten (soweit beauftragt), Montageleistungen, Kleinbauleistungen sowie Wartungs-/Serviceleistungen.

  2. Vertragsbestandteile sind in folgender Reihenfolge maßgeblich: (1) Auftragsbestätigung/Vertrag, (2) Angebot inkl. Leistungsbeschreibung/Leistungsverzeichnis, (3) ggf. Pläne/Skizzen, (4) diese AGB.

  3. Abweichende Bedingungen des AG werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der AN stimmt schriftlich zu.

  4. Für Privatkunden gilt grundsätzlich BGB-Werkvertragsrecht; die VOB/B gilt nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart und dem AG vollständig zur Verfügung gestellt wurde.

§ 2 – Leistungsumfang / Abgrenzung

  1. Geschuldet ist ausschließlich die im Angebot/Leistungsverzeichnis beschriebene Leistung. Nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen sind nicht geschuldet.

  2. Nicht geschuldet (sofern nicht ausdrücklich vereinbart) sind insbesondere: Maler-/Putz- und Fliesenarbeiten, Trockenbau, Brandabschottungen/Sonderabschottungen, statische Leistungen, Gerüst, Asbest-/Schadstoffsanierung, Tiefbau, Kernbohrungen, Wiederherstellung von Oberflächen (z. B. Tapete/Anstrich), sowie Leistungen anderer Gewerke.

  3. Für Bestandsanlagen wird nur der beauftragte Bereich geschuldet; eine vollständige Prüfung/Modernisierung der gesamten Altanlage ist nicht geschuldet, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

§ 3 – Planung / Grundlagen / Kundenangaben

  1. Planungen, Stückzahlen und Leitungswege beruhen auf den bei Angebotsabgabe bekannten Informationen.

  2. Änderungen der Bauausführung, Möblierung, Küchenplanung, Deckensysteme, Wandaufbauten oder Ausstattungswünsche nach Auftragserteilung können Mehrkosten verursachen und sind als Nachtrag zu vergüten.

  3. Der AG sichert zu, dass seine Angaben (z. B. Leitungslagen, Materialien, Besonderheiten) richtig und vollständig sind.

§ 4 – Ausführung / technische Änderungen / Optik

  1. Der AN führt fachgerecht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen Normen aus.

  2. Der AN darf die Ausführungsart im technisch erforderlichen Rahmen anpassen (z. B. Leitungswege, Dosenpositionen in zumutbarem Umfang, Material gleichwertig), sofern dadurch die Funktion nicht beeinträchtigt wird.

  3. Rein optische Abweichungen stellen keinen Mangel dar, sofern Funktion und Sicherheit gewährleistet sind.

  4. Installation erfolgt grundsätzlich auf dem sichersten, technisch sinnvollen und wirtschaftlichen Weg. Sonderwünsche (z. B. vollständig unsichtbare Leitungsführung, Sonderpositionen außerhalb üblicher Toleranzen, besondere Designlösungen) sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten.

§ 5 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (Baustelle)

  1. Der AG stellt rechtzeitig und kostenfrei sicher:

    • freien Zugang zur Baustelle und zu allen relevanten Bereichen,

    • freigeräumte Arbeitsflächen, sichere Arbeitsbedingungen,

    • Baustrom/230V bzw. Baustromverteiler sowie Wasser, soweit erforderlich,

    • trockene, frostfreie Lager-/Arbeitsbedingungen, soweit notwendig,

    • aktuelle Pläne/Unterlagen und ggf. Freigaben (Vermieter, Eigentümergemeinschaft, Behörden).

  2. Wartezeiten, Stillstände, Anfahrten ohne Leistungserbringung und Mehrkosten aufgrund fehlender Mitwirkung, verschlossener Räume, fehlender Baustromversorgung, falscher Angaben oder nicht freigeräumter Bereiche sind zusätzlich zu vergüten; Termine verschieben sich entsprechend.

§ 6 – Zusatzleistungen / Nachträge / Stundenlohn

  1. Leistungen außerhalb des Angebots sind Zusatzleistungen und gesondert zu vergüten (Nachtrag).

  2. Erforderliche Mehrarbeiten, die bei Angebotserstellung nicht erkennbar waren (z. B. unerwartete Untergründe, nicht sichtbare Bausubstanz, Leitungslagen, Normabweichungen der Altanlage), werden vor Ausführung angezeigt; soweit kurzfristig erforderlich (Gefahr im Verzug / Sicherheit), darf der AN notwendige Maßnahmen sofort ausführen.

  3. Stundenlohnarbeiten werden durch Arbeitsnachweise dokumentiert (Datum, Mitarbeiter, Leistung, Zeit, Material).

§ 7 – Termine / Behinderungen

  1. Termine sind Plantermine, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermin schriftlich vereinbart.

  2. Behinderungen (z. B. Witterung, Lieferverzug, Krankheit, fehlende Mitwirkung des AG, Stillstand durch andere Gewerke) berechtigen zu angemessener Terminverschiebung.

§ 8 – Abnahme / Teilabnahmen / Abnahmefiktion

  1. Nach Fertigstellung fordert der AN den AG zur Abnahme auf; auf Wunsch erfolgt eine gemeinsame Begehung mit Abnahmeprotokoll.

  2. Teilabnahmen können vereinbart werden (z. B. Rohinstallation, Zählerschrank, Endmontage).

  3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; diese werden dokumentiert und innerhalb angemessener Frist behoben.

  4. Abnahmefiktion: Setzt der AN nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der AG die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Benennung mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen.

§ 9 – Zahlungen / Zahlungsplan / Verzug / Rechnungszustellung

  1. Sofern nicht anders vereinbart, gilt folgender Zahlungsplan:

    • 40 % nach Materialbereitstellung/Baustellenstart (spätestens am 1. Arbeitstag)

    • 50 % nach Abschluss der Rohinstallation bzw. nach wesentlichem Leistungsfortschritt (je nach Gewerk)

    • 10 % nach Abnahme gemäß § 8 (oder nach Eintritt der Abnahmefiktion)

  2. Zahlungsziel: 7 Kalendertage nach Rechnungsdatum.

  3. Bei Zahlungsverzug kann der AN weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Beträge zurückbehalten; Termine verschieben sich entsprechend.

  4. Rechnungen per E-Mail gelten als zugestellt, sofern sie nicht als unzustellbar zurückgewiesen werden.

§ 10 – Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Waren/Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN.

  2. Bei Zahlungsverzug kann der AN die weitere Nutzung untersagen und – soweit rechtlich zulässig – Herausgabe verlangen.

§ 11 – Umgang mit Bestandsanlagen / Besonderheiten Altbau

  1. Bei Arbeiten an Bestandsanlagen können verdeckte Mängel (z. B. brüchige Leitungen, fehlender Schutzleiter, unzulässige Verteilungen) erst während der Ausführung sichtbar werden. Diese stellen keinen Mangel der Leistung des AN dar.

  2. Erforderliche Anpassungen zur Herstellung eines sicheren, normgerechten Zustands im beauftragten Bereich sind als Zusatzleistung zu vergüten, sofern sie nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind.

§ 12 – Dokumentation / Messungen / Prüfprotokolle

  1. Der AN führt die im Leistungsumfang üblichen Messungen/Prüfungen durch und dokumentiert diese nach den geltenden Anforderungen, soweit dies Bestandteil des Auftrags ist.

  2. Weitergehende Dokumentationen (z. B. ausführliche Revisionspläne, Stromlaufpläne, ausführliche Fotodokumentation) sind nur geschuldet, wenn ausdrücklich vereinbart.

§ 13 – Gewährleistung / Mängelrechte

  1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

  2. Kein Mangel liegt vor bzw. Mängelrechte entfallen, soweit Störungen beruhen auf: unsachgemäßer Nutzung/Bedienung, Eingriffen Dritter, Veränderungen an der Anlage, fehlender Wartung soweit erforderlich, außergewöhnlicher Beanspruchung oder fehlender/falscher Mitwirkung des AG.

§ 14 – Haftung

  1. Der AN haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  3. Keine Haftung besteht für Schäden, die auf Vorleistungen/Planungen anderer Gewerke, bauseitige Materialien oder bauseitige Vorgaben zurückzuführen sind, sofern der AN diese nicht zu vertreten hat.

§ 15 – Aufrechnung / Abtretung

  1. Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

  2. Abtretung von Ansprüchen gegen den AN nur mit schriftlicher Zustimmung.

§ 16 – Schlussbestimmungen / Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht.

  2. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Für Kaufleute/juristische Personen ist Gerichtsstand der Sitz des AN.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Lieferung & Errichtung von Wärmepumpen und Klimaanlagen)

Stand: Februar 2026

§ 1 – Geltungsbereich / Vertragsgrundlagen

  1. Diese AGB gelten für Verträge über Planung (soweit beauftragt), Lieferung, Montage, Anschluss, Inbetriebnahme und Einweisung von Wärmepumpen (Luft/Wasser, Sole/Wasser, Wasser/Wasser soweit beauftragt) sowie Klimaanlagen (Split/Multi-Split/VRF im Rahmen des Auftrags) einschließlich Zubehör (z. B. Pufferspeicher, Warmwasserspeicher, Hydraulikkomponenten, Regelung, Kondensatführung).

  2. Vertragsbestandteile sind in folgender Reihenfolge maßgeblich: (1) Auftragsbestätigung/Vertrag, (2) Angebot inkl. Leistungsbeschreibung/Stückliste, (3) ggf. Pläne/Skizzen, (4) diese AGB.

  3. Für Privatkunden gilt grundsätzlich BGB-Werkvertragsrecht; die VOB/B gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und vollständiger Übergabe.

§ 2 – Leistungsumfang / Abgrenzung

  1. Geschuldet ist ausschließlich die im Angebot beschriebene Leistung.

  2. Nicht geschuldet (sofern nicht ausdrücklich vereinbart) sind insbesondere: Gerüst, Maurer-/Maler-/Putzarbeiten, statische Nachweise, Schallschutzgutachten, Kernbohrungen, Fundament-/Sockelarbeiten, Erdarbeiten, Leitungsgräben, Kernsanierung/Erneuerung von Heizkörpern/FBH, Kamin-/Abgasstilllegung, Asbest-/Schadstoffsanierung, brandschutztechnische Sonderabschottungen sowie bauseitige Elektroarbeiten (z. B. Zuleitung, Absicherung, Zählerplatzumbau), sofern diese nicht ausdrücklich als Position angeboten sind.

  3. Herstellergarantien sind Garantieversprechen des Herstellers, nicht des Auftragnehmers („AN“).

§ 3 – Technische Grundlagen / Heizlast / Auslegung (soweit beauftragt)

  1. Eine Heizlastberechnung, raumweise Auslegung und Hydraulikabgleich sind nur geschuldet, wenn ausdrücklich beauftragt.

  2. Wird ohne beauftragte Heizlastberechnung gearbeitet, erfolgt die Auslegung nach den vom Auftraggeber („AG“) bereitgestellten Daten (z. B. Gebäudefläche, Dämmstandard, vorhandene Heizflächen, Verbrauchswerte). Abweichungen hieraus können zu Mehrverbrauch oder Einschränkungen in der Effizienz führen; dies stellt keinen Mangel dar.

  3. Ertrags-/Effizienzwerte (z. B. JAZ/SCOP) sind nur geschuldet, wenn ausdrücklich schriftlich als Beschaffenheit vereinbart.

§ 4 – Bestandsanlagen / bauseitige Voraussetzungen

  1. Bei Arbeiten an Bestandsanlagen können verdeckte Mängel (z. B. verschlammte Heizkreise, undichte Leitungen, ungeeignete Rohrdimensionen, fehlende Absperrungen, defekte Ventile, falsche Speicheranbindung, unzureichende Dämmung) erst während der Ausführung erkennbar werden. Diese sind kein Mangel der Leistung des AN.

  2. Erforderliche Zusatzarbeiten zur Herstellung eines sicheren und funktionsfähigen Betriebs (z. B. Spülung/Filter/Schlammabscheider, Austausch Armaturen, Anpassung Rohrführung, zusätzliche Absperrungen, Frostschutzmaßnahmen) sind Zusatzleistungen und gesondert zu vergüten.

§ 5 – Aufstellort / Schall / Kondensat / Frostschutz

  1. Der Aufstellort (innen/außen) wird nach technischem Erfordernis, Herstellervorgaben und örtlichen Gegebenheiten festgelegt. Der AG sorgt für freien Zugang und tragfähigen Untergrund.

  2. Schall: Der AN berücksichtigt die üblichen Herstellerangaben und Montagevorgaben. Ein Nachweis nach TA Lärm oder ein Schallschutzgutachten ist nur geschuldet, wenn ausdrücklich beauftragt. Unvermeidbare Betriebsgeräusche stellen keinen Mangel dar, sofern Grenzwerte eingehalten bzw. allgemein anerkannte Regeln der Technik beachtet werden.

  3. Kondensat (WP/Klima): Kondensat ist fachgerecht abzuleiten. Bauseitige Entwässerungswege/Anschlüsse (z. B. Bodenablauf, Pumpensumpf) sind vom AG bereitzustellen, sofern nicht angeboten.

  4. Frostschutz: Der AG ist verantwortlich, die Anlage gemäß Einweisung frostfrei zu betreiben (z. B. Mindestbetrieb, Abwesenheit, Stromversorgung). Frostschäden aufgrund Abschaltung/Netzausfall/fehlender Betreibermaßnahmen sind kein Mangel.

§ 6 – Elektrik / Netzbetreiber / Internet

  1. Elektroarbeiten (Zuleitung, Absicherung, FI/LS, Zählerschrankumbau, Steuerleitungen, Smart-Grid-Kontakt) sind nur geschuldet, wenn ausdrücklich beauftragt oder als Leistungsbestandteil genannt.

  2. Netzbetreiber-/Messstellenbetreiber-Themen (z. B. Leistungsanmeldung, Zählerwechsel, Sperrzeiten, steuerbare Verbrauchseinrichtungen, Tarif-/Steuerungsanforderungen) liegen teilweise außerhalb des Einflussbereichs des AN. Eine bestimmte Terminierung/Freigabe kann nicht garantiert werden.

  3. Soweit Monitoring/App/Fernwartung vorgesehen ist, stellt der AG eine stabile Internetverbindung bereit; andernfalls können Funktionen eingeschränkt sein, ohne dass ein Mangel der Montageleistung vorliegt.

§ 7 – Änderungen / Zusatzleistungen / Stundenlohn

  1. Änderungen und Zusatzleistungen außerhalb des Angebots sind gesondert zu vergüten (Nachtrag).

  2. Notwendige Mehrarbeiten (z. B. unerwartete Bausubstanz, fehlende Durchbrüche, Zusatzmaterial, Anpassungen im Bestand) werden vor Ausführung angezeigt; bei Gefahr im Verzug darf der AN notwendige Maßnahmen sofort ausführen.

  3. Stundenlohnarbeiten werden durch Arbeitsnachweise dokumentiert.

§ 8 – Termine / Behinderungen

  1. Termine sind Plantermine, sofern nicht ausdrücklich als Fixtermin schriftlich vereinbart.

  2. Behinderungen (Witterung, Lieferverzug, Krankheit, fehlende Mitwirkung, Stillstand durch andere Gewerke) berechtigen zu angemessener Terminverschiebung.

§ 9 – Zahlungen / Fälligkeit / Verzug / Rechnungszustellung

  1. Zahlungsplan (Standard Privatkunde):

    • 40 % nach Lieferung/Materialbereitstellung auf Baustelle und Beginn der Montage (spätestens am 1. Arbeitstag)

    • 50 % nach abgeschlossener Montage und technischer Inbetriebnahme/Probebetrieb (sofern vereinbart)

    • 10 % nach Abnahme gemäß § 10 (oder nach Eintritt der Abnahmefiktion)

  2. Zahlungsziel: 7 Kalendertage nach Rechnungsdatum, sofern nicht anders vereinbart.

  3. Bei Zahlungsverzug kann der AN weitere Leistungen zurückbehalten; Termine verschieben sich entsprechend.

  4. Rechnungen per E-Mail gelten als zugestellt, sofern sie nicht als unzustellbar zurückgewiesen werden.

§ 10 – Abnahme / Abnahmeprotokoll / Abnahmefiktion

  1. Nach Fertigstellung fordert der AN zur Abnahme auf und erstellt ein Abnahmeprotokoll.

  2. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; diese werden dokumentiert und innerhalb angemessener Frist behoben.

  3. Abnahmefiktion: Setzt der AN dem AG nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der AG die Abnahme nicht innerhalb der Frist unter Benennung mindestens eines Mangels, gilt die Leistung als abgenommen.

  4. Mit Abnahme geht die Gefahr der zufälligen Beschädigung/des Untergangs auf den AG über.

§ 11 – Probebetrieb / Einweisung / Betreiberpflichten

  1. Der AG erhält eine Einweisung in Bedienung und grundlegende Wartung/Filterreinigung (insb. Klimageräte).

  2. Während eines ggf. vereinbarten Probebetriebs stellt der AG eine eingewiesene Person für Bedien- und Kontrollhandlungen nach Vorgaben des AN.

  3. Betriebskosten, Effizienz und Komfort hängen u. a. von Nutzerverhalten, Gebäudedämmung, Heizflächen, Vorlauftemperaturen und Tarif-/Netzvorgaben ab; dies stellt keinen Mangel dar.

§ 12 – Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Geräte/Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des AN. Bei Verzug kann der AN die weitere Nutzung untersagen, soweit rechtlich zulässig.

§ 13 – Mängelrechte / Gewährleistung

  1. Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

  2. Kein Mangel liegt vor bzw. Mängelrechte entfallen, soweit Störungen beruhen auf: unsachgemäßer Bedienung, fehlender Filter-/Wartungspflege (z. B. verstopfte Filter), Eingriffen Dritter, Veränderungen an Anlage/Parametern ohne Zustimmung, unzureichenden bauseitigen Voraussetzungen, fehlender Internetverbindung (nur soweit hierfür erforderlich) oder Frost-/Kondensatschäden aus Betreiberverantwortung.

§ 14 – Haftung

  1. Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

  2. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist dann auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  3. Keine Haftung für Ausfälle/Schäden, die auf Vorgaben/Leistungen Dritter, Netzbetreiber/Messstellenbetreiber, bauseitige Materialien oder Betreiberverhalten zurückzuführen sind, sofern der AN dies nicht zu vertreten hat.

§ 15 – Aufrechnung / Abtretung

  1. Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

  2. Abtretung von Ansprüchen gegen den AN nur mit schriftlicher Zustimmung.

§ 16 – Schlussbestimmungen / Gerichtsstand

  1. Es gilt deutsches Recht.

  2. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Für Kaufleute/juristische Personen ist Gerichtsstand der Sitz des AN.